Der Beklagte kann sich zu dem Klageantrag so verhalten, dass er den Klageanspruch anerkennt mit der Folge, dass er antragsgemäß verurteilt wird (§ 307 Abs. 1 ZPO). Er kann dadurch in den Genuss der für ihn günstigen Kostenregelung gemäß § 93 ZPO kommen. Das bedeutet, dass die Kosten des Rechtsstreits dann trotz seines Obsiegens unter Umständen der Kläger tragen muss. Voraussetzung dessen ist, dass der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.
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