<< Vollziehung der Urteilsanordnungen in der Zwangsvollstreckung >>


Das rechtskräftige Urteil ist - neben anderen sog. Vollstreckungstiteln - Basis für die Zwangsvollstreckung, durch die die Urteilsanordnungen vollzogen werden. Geregelt ist die Zwangsvollstreckung hauptsächlich in der ZPO, deren achtes Buch denn auch so betitelt ist. Für die Zwangsvollstreckung in Immobilien gilt ergänzend das Zwangsversteigerungsgesetz.

Je nach Inhalt des Urteils und nach Gegenstand der Vollstreckung stellt die Rechtsordnung verschiedene Vollstreckungsarten zur Verfügung. Urteile, die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sind, vollstrecken sich gewissermaßen selbst (§ 894 ZPO); die Erklärung gilt mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben.

Einen ersten Einblick in die Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts gewinnt man durch die Gliederung des achten Buchs der ZPO, die unten wiedergegeben ist.

Zunächst wird unterschieden nach dem Gegenstand der zu vollstreckenden Forderung zwischen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen.

Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen wird dann weiter differrenziert nach dem Vermögensgegenstand, in den vollstreckt wird zwischen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

Auf einer dritten Ebene wird die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen noch weiter untergliedert in Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen und in Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.

Ergänzend enthält das achte Buch der ZPO dann noch in dem Abschnitt über Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Vorschriften über das Verteilungsverfahren und die Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Die beiden Schlussabschnitte des achten Buchs betreffen die Eidesstattliche Versicherung und die Haft sowie den Arrest und die einstweilige Verfügung.


Gliederung des 8. Buchs der ZPO über die Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)

  • Abschnitt 1
    Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)

  • Abschnitt 2
    Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882h)

    • Titel 1
      Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)
      • Untertitel 1
        Allgemeine Vorschriften (§§ 803 - 807)
      • Untertitel 2
        Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827)
      • Untertitel 3
        Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863)
    • Titel 2
      Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 - 871)
    • Titel 3
      Verteilungsverfahren (§§ 872 - 882)
    • Titel 4
      Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 882a)
  • Abschnitt 3
    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898)

  • Abschnitt 4
    Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h)

  • Abschnitt 5
    Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945)


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