Ausgelöst wird ein Zivilprozess nur auf Antrag. Die Beteiligten
"disponieren" über den Zivilprozess. Sie bestimmen seinen Beginn
und seinen Verlauf (sog Dispositionsmaxime).
Der Antrag an das erstinstanzliche Gericht kann gemäß § 688 ZPO unter
bestimmten Voraussetzungen (Anspruch, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, wenn die Geltendmachung des Anspruchs nicht von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist) ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
sein. Dann findet zunächst ein gerichtliches Mahnverfahren statt,
das der Antragsgegner jedoch durch entsprechende Erklärung (Widerspruch
gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid)
in ein "normales" Verfahren überleiten kann.
Ein zivilrechtliches Verfahren insbesondere
wegen Geldschulden kann also entweder durch eine Klage oder durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
in Gang gesetzt werden. Der Mahnbescheid ist ein verfahrensrechtlicher Akt und als solcher von der Mahnung nach materiellem bürgerlichen Recht (§ 286 BGB) zu unterscheiden; er wird vom Gericht ohne inhaltliche Prüfung erlassen. Damit korrespondiert, dass der Antragsgegner im Mahnverfahren durch ebenfalls nicht begründungsbedürftigen Widerspruch erreichen kann,
dass der Rechtsstreit wie beim normalen Klageverfahren vor Gericht verhandelt
wird. Erhebt der Antragsgegner nicht Widerspruch, ergeht - wiederum auf
Antrag - ein Vollstreckungsbescheid, der mangels Einspruchs des Antragsgegners
Grundlage der Zwangsvollstreckung ist wie ein rechtskräftiges Urteil.
Der gesetzliche Regelfall eines Rechtsschutzersuchens ist die Klageerhebung,
die einer gesetzlich bestimmten Form genügen muss. Die Klageschrift muss gemäß § 253 ZPO einen bestimmten Antrag enthalten, also neben der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs. Die Klage wird dem Gericht eingereicht, und dadurch wird der Antragsteller zum Kläger und der Antragsgegner zum Beklagten. Mit Einreichung bei Gericht wird die Klage anhängig. Durch das Gericht wird sie dem Beklagten zugestellt und damit der Rechtsstreit rechtshängig. |