Erledigt sich der Rechtsstreit durch Vorgänge außerhalb des Gerichtsverfahrens (z. B. Befriedigung des Klägers durch den Beklagten), so können die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklären. Diese Möglichkeit der Prozessbeendigung sieht das Gesetz in § 91a ZPO vor. Diese Art der Verfahrensbeendigung hat andere Kostenfolgen als etwa die Rücknahme der Klage durch den Kläger, die gem. § 269 Abs. 3 ZPO regelmäßig zur Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Kläger führt. Im Falle der Erledigung des Rechtsstreits entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Die Erledigung des Rechtsstreits ist eben kein Fall des Obsiegens einer Partei, sodass § 91 ZPO in diesem Fall nicht greift. |