<< Durchsetzung von Privatrechten durch subsidiäre Selbsthilfe (§§229 ff, 562b, 859 BGB)


Durch die Einrichtung eines staatlichen Verfahrens zur Durchsetzung privater Rechte ist die private Gewalt zwecks Durchführung von Rechten ausgeschlossen; sie ist rechtswidrig. Nur ausnahmsweise können bestimmte private Zwangsmaßnahmen (Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung von Sachen, Festnahme von Personen, Beseitigung des Widerstands gegen die Vornahme von Handlungen) erlaubt sein, wenn nämlich ein unverzügliches Handeln zur Wahrnehmung von Rechten geboten ist und ein staatliches Eingreifen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dazu zu spät käme (§ 229 BGB ). Die private Gewalt muss dann aber unmittelbar in staatliche Gewalt übergeleitet werden (§ 230 BGB ). Die irrige Annahme eines Selbsthilferechts entlastet nicht; die unberechtigte Selbsthilfe verpflichtet ohne Rücksicht auf einen unverschuldeten Irrtum zum Schadensersatz (§ 231 BGB ).


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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