Reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, sämtliche Gläubiger zu befriedigen, ist der Schuldner also zahlungsunfähig i. S. d. § 17 Insolvenzordnung (InsO), so kann eine Gesamtvollstreckung in sein Vermögen stattfinden. Dieses Gesamtvollstreckungsverfahren, das nach früherem westdeutschem Recht Konkursverfahren und heute Insolvenzverfahren heißt, dient gem. §1 InsO dazu, „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird“. In der InsO wird das Verfahren detailliert geregelt, wobei im Gegensatz zum früheren Konkurs das Insolvenzverfahren für den redlichen Schuldner die Möglichkeit zu einer endgültigen Schuldenregulierung eröffnet mit der Folge der Schuldbefreiung (§ 1 S. 2 InsO). |