Gegenstand und Ablauf des Zivilprozesses werden weitgehend von den Prozessparteien bestimmt (sog. Dispositions- und Verhandlungsmaxime). Das Gericht ist gewissermaßen eine neutrale Instanz, der die Prozessparteien den zu entscheidenden Fall vortragen. Das mag dazu führen, dass derjenige größere Chancen auf ein ihm günstiges Urteil hat, der im Umgang mit dem Gericht größeres Geschick aufbringt. Wer derartige Erfahrungen gemacht hat, neigt dazu, auf den Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen hinzuweisen bzw. eleganter zu formulieren: Ius vigilantibus scriptum (das Recht ist für die Wachsamen geschrieben). Gemildert wird die Dispositions- und Verhandlungsmaxime durch die materielle Prozessleitung des Gerichts gem. § 139 ZPO. Danach hat das Gericht das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Das geht so weit, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen nicht nur eine Nebenforderung betreffenden Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, oder den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien, nur stützen darf, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat (§ 139 Abs. 2 ZPO). Schließlich hat das Gericht auch auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen (§ 139 Abs. 3 ZPO). |