Die von den Gerichten gebildete Judikative ist ihrerseits wiederum organisiert. Sie ist aufgegliedert auf mehrere Gerichtszweige, die als Gerichtsbarkeiten bezeichnet werden. So wird vor allem zwischen der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit und den besonderen Gerichtsbarkeiten unterschieden. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist die historisch älteste. Sie ist gewissermaßen die Regelgerichtsbarkeit, die hilfsweise zuständig ist, wenn nicht die Kompetenz ausdrücklich einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist. Gemäß § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gehören „vor die ordentlichen Gerichte ... alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind“. |