Ein Wesensmerkmal des Rechtsstaates ist es, dass physische Gewalt legitim nur vom Staat ausgeübt werden darf. Physische Gewalt Privater gegen Private ist dagegen – von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – rechtswidrig. Im Bürgerlichen Gesetzbuch begründet z. B. § 823 Abs. 1 BGB bei Anwendung von privater Gewalt gegen andere einen Schadensersatzanspruch auch dann, wenn der Täter einen Anspruch gegen den Verletzten hat. Das Gleiche gilt für die strafrechtlichen Regelungen der Delikte Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung; es entlastet den Täter nicht, dass er zum Zweck der Durchsetzung von Ansprüchen handelt.
Das Bestehen eines Rechtsanspruchs beinhaltet also nicht das Recht, den Schuldner gewaltsam zu der geschuldeten Handlung zu zwingen. Jedoch hat der Rechtsinhaber die Möglichkeit sein Recht notfalls auch unter Zuhilfenahme von staatlicher (Zwangs-)Gewalt zu verwirklichen.
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