<< Vermögen >>


Das Vermögen eines Rechtssubjekts ist die Summe der ihm zugeordneten geldwerten Güter. Es umfasst sowohl relative als auch absolute Rechte und ebenso bloße Erwerbschancen, die sich noch nicht zu einem Recht verdichtet haben (z.B. Kundenstamm, „Goodwill“ eines Unternehmens).

Das Vermögen ist selbst weder relatives noch absolutes Recht, sondern eben nur eine Gesamtheit von Gütern und kann als solche natürlich auch relative und absolute Rechte enthalten.

Das einem Rechtssubjekt zustehende Vermögen lässt sich einerseits in verschiedene Vermögensmassen gliedern, z.B. in Privat- und Geschäftsvermögen, und andererseits mit anderen Personen gehörendem Vermögen zusammenfassen, z.B. Gesellschafts- oder Familienvermögen, deren einzelne Gegenstände verschiedenen Gesellschaftern oder Familienangehörigen zugeordnet sind. Damit ergibt sich ein Begriff des Vermögens als einer unter einem bestimmten Gesichtspunkt (Inhaberschaft, Zwecksetzung) erfassten Summe von geldwerten Gütern.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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