<< Absolute Rechte (Sachenrechte, Immaterialgüterrechte, Persönlichkeitsrechte) >>


Der Gegenbegriff zu dem des relativen Rechts ist der des absoluten Rechts. Dem absoluten Recht fehlt im Gegensatz zum relativen Recht gewissermaßen die Schuldnerposition. Durch das absolute Recht wird nicht ein einzelner Schuldner verpflichtet, sondern das absolute Recht weist dem Rechtsinhaber bestimmte Befugnisse unter Ausschluss aller anderen Rechtssubjekte zu. Die Pflichtenseite des absoluten Rechts betrifft somit alle Rechtssubjekte, deren Möglichkeiten rechtmäßigen Verhaltens entsprechend beschränkt werden.

So gesehen ist der Begriff des absoluten Rechts zweigliedrig, seine Elemente sind Rechtsinhaberschaft und Gegenstand des Rechts.

Nach ihrem Gegenstand ergibt sich folgende Einteilung für die absoluten Rechte: Betreffen sie Herrschaft über Sachen, heißen sie Sachenrechte (Eigentum und beschränkt dingliche Rechte an Sachen); ordnen sie ihrem Inhalt nach dagegen die Befugnis zu, bestimmte Handlungen, insbesondere solche mit wirtschaftlicher Zielsetzung, vorzunehmen, handelt es sich um Immaterialgüterrechte (Urheber- und Erfinderrechte); ermöglichen die Rechte ihrem Inhaber die Entfaltung seiner Persönlichkeit, werden sie Persönlichkeitsrechte genannt (z.B. das Namensrecht gemäß § 12 BGB, das Recht auf körperliche Integrität und Ehre i. S. v. Achtung und Respekt und das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht). Es können auch (relative) Rechte ihrerseits Gegenstand von absoluten Rechten sein (§§ 1068 ff., 1273 ff. BGB: Nießbrauch und Pfandrecht an Rechten einschließlich Forderungen).


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