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Der Gegenbegriff zu dem des relativen Rechts ist der des absoluten
Rechts. Dem absoluten Recht fehlt im Gegensatz zum relativen Recht gewissermaßen
die Schuldnerposition. Durch das absolute Recht wird nicht ein einzelner
Schuldner verpflichtet, sondern das absolute Recht weist dem Rechtsinhaber
bestimmte Befugnisse unter Ausschluss aller anderen Rechtssubjekte zu.
Die Pflichtenseite des absoluten Rechts betrifft somit alle Rechtssubjekte,
deren Möglichkeiten rechtmäßigen Verhaltens entsprechend
beschränkt werden.
So gesehen ist der Begriff des absoluten Rechts zweigliedrig, seine
Elemente sind Rechtsinhaberschaft und Gegenstand des Rechts.
Nach ihrem
Gegenstand ergibt sich folgende Einteilung für die absoluten Rechte:
Betreffen sie Herrschaft über Sachen, heißen sie Sachenrechte
(Eigentum und beschränkt dingliche Rechte an Sachen); ordnen sie ihrem
Inhalt nach dagegen die Befugnis zu, bestimmte Handlungen, insbesondere
solche mit wirtschaftlicher Zielsetzung, vorzunehmen, handelt es sich um
Immaterialgüterrechte (Urheber- und Erfinderrechte); ermöglichen
die Rechte ihrem Inhaber die Entfaltung seiner Persönlichkeit, werden
sie Persönlichkeitsrechte genannt (z.B. das Namensrecht gemäß
§ 12 BGB, das Recht auf körperliche Integrität und Ehre i. S. v. Achtung und Respekt
und das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht). Es können
auch (relative) Rechte ihrerseits Gegenstand von absoluten Rechten sein (§§
1068 ff., 1273 ff. BGB: Nießbrauch und Pfandrecht an Rechten einschließlich Forderungen).
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