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Die Unterscheidung von absoluten und relativen Rechten ist von erheblicher
Bedeutung, die sich z.B. beim Vergleich der Sachenrechte mit den bloß
relativen Rechten auf eine Sache erweist. Gemäß § 433 Abs.
1 BGB hat der Käufer gegen den Verkäufer ein Recht auf Übereignung
und Übergabe der Sache. Der Anspruch des Käufers ist somit ein
relatives Recht auf die Sache. Der Verkäufer hat weiterhin das absolute
Recht an der Sache, nämlich das Eigentum. Das relative Recht des Käufers
hindert nicht die Übertragung des Eigentums durch den Verkäufer
an einen Dritten, der etwa einen höheren Kaufpreis geboten hat, selbst
wenn dieser Dritte weiß, dass der Käufer ein (relatives) Recht
auf die Sache hat. Wäre der Käufer bereits Eigentümer der
Sache gewesen, hätte er also ein absolutes Recht an der Sache gehabt,
so hätte der das Eigentumsrecht des Käufers kennende Dritte nicht
mehr wirksam vom Verkäufer Eigentum an der Sache erwerben können.
Ein instruktives Beispiel für die Relativität der Vertragsrechte und -pflichten bietet eine aktuelle BGH-Entscheidung (BGH-Urteil vom 01.08.2013 - Az. VII ZR 75/11). Dort geht es um einen Bauvertrag, bei dem der Auftragnehmer Subunternehmer eingesetzt hat. Der Auftraggeber rügte Mängel der Leistungen eines Subunternehmers. Dieser verteidigte sich damit, dass der Bauherr als Vertragspartner des Auftragnehmers dessen Leistungen einschließlich der vom Subunternehmer erbrachten ohne Mängelrüge akzeptiert hat. Der BGH hat den Subunternehmer dadurch nicht entlastet gesehen. Ob die Leistung des Subunternehmers mangelhaft ist, hängt von seinem Vertrag mit dem Auftragnehmer ab und nicht von den Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Die Mängelgewährleistungsansprüche des Auftragnehmers gegen Subunternehmer sind nicht davon abhängig, dass der Auftraggeber als Bauherr seinerseits solche Ansprüche gegen den den Auftragnehmer geltend macht - eben wegen der Relativität der Rechtsverhältnisse zwischen dem Bauherrn und dem Bauträger einerseits und dem Bauträger und dem Subunternehmer andererseits.
Die unterschiedlichen Rechtswirkungen von absoluten und relativen Rechten
treten besonders hervor in den Insolvenzfällen. Das Insolvenzverfahren
(früher Konkurs) ist ein besonderes gerichtliches Verfahren zur Verwertung
des Schuldnervermögens bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung
eines Rechtssubjekts. Das Vermögen des Rechtssubjekts bildet die Insolvenzmasse,
die zur gleichmäßigen Befriedigung aller seiner Gläubiger
verwendet wird. Die Inhaber absoluter Rechte können die Rechte auch
in Gesamtvollstreckungsverfahren noch realisieren, während die Forderungsinhaber
nach Eröffnung dieses Verfahrens nicht mehr ihren Anspruch gegen den
Gemeinschuldner (Rechtssubjekt, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet ist) im Zwangsvollstreckungsverfahren durchsetzen können, sondern ausschließlich
auf die Berücksichtigung der Forderung in diesem besonderen Verfahren
verwiesen sind. Regelmäßig reicht die Insolvenzmasse nicht zur
Befriedigung aller Gläubiger aus. Der durch die Verwertung des Vermögens
des Gemeinschuldners erzielte Erlös wird zur anteilsmäßigen
Befriedigung aller Forderungen verwendet. Das Verhältnis zwischen
der Summe der Forderungen, die erforderlichenfalls in Geld umgerechnet
werden und dem Wert der Gesamtvollstreckungsmasse ergibt die sogenannte
Quote, also den Anteil, zu dem die Forderungen gegen den Gemeinschuldner
befriedigt werden.
Nach der geltenden Insolvenzordnung lässt die Gesamtvollstreckung
den Bestand der Forderungen, die in diesem Verfahren nicht befriedigt werden,
nicht mehr in jedem Falle unberührt. Im Rahmen dieses Verfahrens findet
unter bestimmten Voraussetzungen eine endgültige Regelung der Schulden
statt. Nach dem früheren Konkursrecht bestanden die Forderungen, soweit
sie im Konkursverfahren nicht berücksichtigt worden waren, fort und
konnten von dem Gläubiger nach Abschluss des Konkursverfahrens gegen
den Schuldner weiterverfolgt werden.
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