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Es gibt Rechte, die sich der Einordnung in die Aufgliederung absolute und relative Rechte entziehen. Dazu gehören insbesondere die sogenannten Gestaltungsrechte. Gestaltungsrechte verleihen dem Inhaber eine Rechtsgestaltungsbefugnis, die er durch einseitiges Rechtsgeschäft ausübt. Das Gesetz sieht für einseitige Rechtsgeschäfte, also auch für die Ausübung von Gestaltungsrechten oft (§§ 111,174,180 BGB) besondere Anforderungen vor, da der Empfänger einer rechtsgestaltenden Willenserklärung dem Gesetzgeber besonders schutzwürdig erschien, ist anders als bei Verträgen seine Mitwirkung doch nicht Wirksamkeitserfordernis für das Rechtsgeschäft.
Gestaltungsrechte sind vor allem Anfechtungs-, Kündigungs-, Rücktritts- und Widerrufsrechte. Die Entstehungstatbestände solcher Rechte sind ganz verschieden. Sie sind ihrerseits regelmäßig an Rechtsgeschäfte, vor allem Schuldverträge, gebunden und gewähren dann meist ein Recht auf Vernichtung oder Umgestaltung des Rechtsgeschäfts.
Da Gestaltungsrechte dadurch gekennzeichnet sind, dass sie rechtsgeschäftlich die bestehende Rechtslage verändern, stellt ihre Ausübung ein Verfügungsrechtsgeschäft dar, sodass z. B. § 185 BGB für die Ausübung von Gestaltungsrechten gilt. |