Relative Rechte sind die Ansprüche und Forderungen, die eine
oder mehrere einzelne Rechtssubjekte gegen eine oder mehrere einzelne Rechtssubjekte
haben. Relative Rechte begründen Schuldverhältnisse, bei
denen sich der Berechtigte, der Inhaber des Anspruchs - der Gläubiger
- und der Verpflichtete, der Anspruchsgegner - der Schuldner - gegenüber stehen.
Mit dem Recht des Gläubigers korrespondiert im Schuldverhältnis
eine Pflicht des Schuldners. Recht und Pflicht in diesem Sinne sind nicht
unterschiedliche Inhalte des Schuldverhältnisses, sondern nur verschiedene
Ansichtsseiten desselben Gegenstandes. Jedes Recht des einen stellt sich
für den anderen als Pflicht dar. Insofern sind die Begriffe Forderung
und Schuld inhaltsgleich. Das Schuldverhältnis als Gläubiger-Schuldner-Beziehung enthält somit drei Elemente: die Gläubigerstellung,
die Schuldnerstellung und den Gegenstand des Rechts des Gläubigers
und damit der Pflicht des Schuldners. Durch ihren Gegenstand, ihren Inhalt,
unterscheiden sich die Schuldverhältnisse voneinander.
Inhalt eines Schuldverhältnisses ist etwa die Verpflichtung zum
Schadensersatz (§ 823 BGB), zur Übereignung einer Sache (§
433 Abs. 1 BGB) oder zur Zahlung einer Summe Geldes (§ 433 Abs. 2 BGB).
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