Relatives Recht: Gläubiger-Schuldner-Beziehung (Schuldverhältnis,Forderung, Anspruch) >>


Relative Rechte sind die Ansprüche und Forderungen, die eine oder mehrere einzelne Rechtssubjekte gegen eine oder mehrere einzelne Rechtssubjekte haben. Relative Rechte  begründen Schuldverhältnisse, bei denen sich der Berechtigte, der Inhaber des Anspruchs - der Gläubiger - und der Verpflichtete, der Anspruchsgegner - der Schuldner - gegenüber stehen.

Mit dem Recht des Gläubigers korrespondiert im Schuldverhältnis eine Pflicht des Schuldners. Recht und Pflicht in diesem Sinne sind nicht unterschiedliche Inhalte des Schuldverhältnisses, sondern nur verschiedene Ansichtsseiten desselben Gegenstandes. Jedes Recht des einen stellt sich für den anderen als Pflicht dar. Insofern sind die Begriffe Forderung und Schuld inhaltsgleich. Das Schuldverhältnis als Gläubiger-Schuldner-Beziehung enthält somit drei Elemente: die Gläubigerstellung, die Schuldnerstellung und den Gegenstand des Rechts des Gläubigers und damit der Pflicht des Schuldners. Durch ihren Gegenstand, ihren Inhalt, unterscheiden sich die Schuldverhältnisse voneinander.

Inhalt eines Schuldverhältnisses ist etwa die Verpflichtung zum Schadensersatz (§ 823 BGB), zur Übereignung einer Sache (§ 433 Abs. 1 BGB) oder zur Zahlung einer Summe Geldes (§ 433 Abs. 2 BGB).


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