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Nach Abschaffung der Streitwertrevision erfordert die Revision unabhängig von der Höhe des Streitwerts eine Zulassung durch das Revisionsgericht oder das Berufungsgericht, wobei das Revisionsgericht an die Entscheidung des Berufungsgerichts gebunden ist. Das Revisionsgericht lässt selbst nur zu auf Grund einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde regelt § 544 ZPO. Mit der Revision kann nur die Nichtanwendung oder die nicht richtige Anwendung von Rechtsnormen gerügt werden (§§ 545,546 ZPO)

Zur Behandlung von Revisionen in Zivilsachen finden sich auf der Webseite des BGH im Wortlaut folgende Hinweise:

Das Rechtsmittel der Revision ist in Zivilsachen grundsätzlich nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile der Land- und Oberlandesgerichte möglich. Eine sogenannte „Sprungrevision“ gegen ein erstinstanzliches Endurteil eines Amts- oder Landgerichts, die unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, wird in der Praxis nur sehr selten eingelegt.

Die Revision findet nur statt, wenn sie das Berufungsgericht in seinem Urteil oder der Bundesgerichtshof auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist aufgrund einer Übergangsvorschrift bis zum 31. Dezember 2014 nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Hält der Senat eine Revision für unzulässig, so wird sie verworfen. In den übrigen Fällen wird über die Revision grundsätzlich aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden.

In anderen Bereichen, wie etwa bei Nebenentscheidungen und Nebenverfahren (z. B. Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz- und Kostensachen), kann eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden, die der Überprüfung der Rechtsanwendung dient. Sie ist grundsätzlich aber nur dann statthaft, wenn die Vorinstanz sie zugelassen hat oder wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Als Zulassungs- bzw. Zulässigkeitskriterien gelten dabei die gleichen Grundsätze wie im Revisionsrecht. Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.

In Familiensachen wurde das Rechtsmittel der Revision zum 1. September 2009 durch das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde abgelöst. Statthaft ist die Rechtsbeschwerde hier grundsätzlich nur bei Zulassung durch die Vorinstanz.

(http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/AufgabeOrganisation/Verfahren/verfahren.html)

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