Berufung >>


Mit der Berufung strebt die (teilweise) unterlegene Prozesspartei eine Änderung der gerichtlichen Entscheidung an. Für die Berufung gelten die Vorschriften der §§ 511 ff. ZPO. An sie stellt das Gesetz nicht nur Formanforderungen, sondern legt auch Ausschlussfristen fest (§ 517 ZPO: ein Monat) und verlangt eine qualifizierte Beschwer (gem. § 511 ZPO Berufungssumme gegenwärtig mindestens € 600).

Gemäß § 525 ZPO gilt für das Berufungsverfahren weitgehend das für die erste Instanz vor dem Landgericht maßgebliche Verfahrensrecht. Vor der Reform 2002 konnte man die Berufung daher weitgehend als ein Wiederholung des Rechtsstreits vor dem höheren Gericht ansehen. Es fand eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang statt, also sowohl im Hinblick auf die Tatsachenfeststellungen als auch im Hinblick auf die Rechtsanwendung. Gemäß §§ 513,529 ZPO ist der Umfang der Prüfung durch das Berufungsgericht eingeschränkt worden: Das Berufungsgericht hat nunmehr die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.


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