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Die Darstellung der entgeltlichen Veräußerung als eine Kombination aus Verpflichtungen und Verfügungen, wobei es sich dabei um ein Verpflichtungsgeschäft und Verfügungen zur Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts handelt, bedarf der Ergänzung hinsichtlich des Verhältnisses von Verpflichtung und Verfügungen zueinander. Eine Funktion des Verpflichtungsvertrags besteht auch darin, den Gegenseitigkeitszusammenhang zweier selbständiger Verfügungen herzustellen. Mit anderen Worten lässt sich das Verpflichtungsgeschäft daher auch als Kausalgeschäft bezeichnen, ist es doch die Ursache, die causa, für die Verfügungen.
Hiervon abgesehen sind aber Verpflichtung und Verfügung rechtlich selbständig, also in ihrer Wirksamkeit unabhängig voneinander. Die Wirksamkeit der Übereignung gemäß § 929 BGB ist nicht etwa bedingt durch die Wirksamkeit des Kaufvertrags, der die Übereignung veranlasst hat. Der Käufer wird also gemäß § 929 BGB aufgrund der Einigung mit dem Verkäufer über den Eigentumsübergang und der Übergabe Eigentümer der Sache, selbst wenn der Kaufvertrag aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam zustande gekommen ist. Diese rechtliche Unabhängigkeit der Verfügung vom Verpflichtungsgeschäft nennt man Abstraktionsprinzip, das ein Spezifikum des deutschen Vertragsrechts ist. |