Die Tragweite des Abstraktionsgrundsatzes darf nicht überschätzt werden. Die Wirksamkeit der Übereignung trotz Unwirksamkeit des Kaufvertrags bedeutet nicht etwa, dass der Verkäufer und vormalige Eigentümer der Kaufsache diese nicht vom Käufer zurückverlangen könnte. Vielmehr besteht ein solcher Rückgewähranspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil der Käufer das Eigentum an der Kaufsache wegen der Unwirksamkeit des Kaufvertrags ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Der Verkäufer kann die Rückforderung nur nicht auf das Eigentum stützen, er hat also keinen sachenrechtlichen Rückgabeanspruch (§ 985 BGB), sondern lediglich einen schuldrechtlichen (zu den Konsequenzen bei Insolvenz des Käufers). Der Unterschied der Rechtslage bei Geltung des Abstraktionsgrundsatzes und bei Annahme einer nicht abstrakten Verfügung ist also nicht so drastisch, wie man auf den ersten oberflächlichen Blick meinen könnte. |