Geradezu kennzeichnend für das deutsche bürgerliche Recht sind das sog. Abstraktionsprinzip bzw. der Trennungsgrundsatz - die beiden Begriffe werden weitgehend synonym verwendet. Sie besagen, dass jedes Rechtsgeschäft rechtlich als eine Einheit und demgemäß für sich zu betrachten ist, ungeachtet des wirtschaftlichen Zusammenhangs, in dem das Rechtsgeschäft steht. Am besten lässt sich die Wirkungsweise des Prinzips am Beispiel der entgeltlichen Veräußerung von Gegenständen, insbesondere von Sachen, demonstrieren. Wirtschaftlich stellt sich die Veräußerung gegen Entgelt als ein einheitlicher Vorgang dar, dessen Sinn in einem Tausch des Gegenstandes gegen Geld besteht. Buchhalterisch wird der Vorgang denn auch als eine Einheit behandelt; erst die Leistung durch den Verkäufer löst die Buchung der Kaufpreisforderung gegen den Käufer aus. Rechtlich ist strikt zu trennen zwischen den verschiedenen Geschäften Kaufvertrag einerseits und Übereignung von Kaufsache andererseits und drittens der Zahlung des Kaufpreises durch Übereignung des Geldes. Es handelt sich dabei um drei rechtlich selbständige Verträge, die voneinander "abstrakt" sind. Daher wird in diesem Zusammenhang von dem Abstraktionsprinzip gesprochen, dessen Anwendungsbereich sehr viel weiter ist (Prinzip!). Es gilt etwa auch im Verhältnis von der Organstellung des Geschäftsführers oder Vorstands einer Gesellschaft zu dem mit ihnen geschlossenen Dienst- oder Arbeitsverträgen, und ebenso im Verhältnis einer Vollmacht im Verhältnis zum zugrunde liegenden Dienstleistungsvertrag. Insofern ist das Abstraktionsprinzip tatsächlich prägend für die Rechtsordnung und ein Unterscheidungsmerkmal zu anderen Rechtsordnungen, in denen diese Trennungen so nicht vorgenommen werden. |