Jeder andere Gewerbetreibende, der also die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB nicht erfüllt, und die Land- und Forstwirte können durch Eintragung ins Handelsregister Kaufmann werden, die Land- und Forstwirte auch, wenn sie vom Wortlaut der Regelung des § 1 HGB erfasst werden. Einen „Sollkaufmann“, wie er früher in § 2 HGB geregelt war, kennt das HGB nicht mehr. Aus dem Sollkaufmann nach § 2 HGB a. F. ist gewissermaßen ein Mußkaufmann nach § 1 Abs. 2 HGB n. F. geworden, dessen Kaufmannseigenschaft nun nicht mehr von seiner Eintragung im Handelsregister abhängig ist. |