<< Kaufmännisches Rechnungswesen (Buchführung, Jahresabschluss) gem. §§ 238 ff. HGB


Das kaufmännische Rechnungswesen ist durch das BilanzrichtlinienG in Befolgung einer europarechtlichen Richtlinie als 3. Buch des HGB in den §§ 238 ff. HGB geregelt worden. Das 3. Buch des HGB enthält neben Vorschriften für alle Kaufleute ergänzende rechtsform- und branchenbezogene Bestimmungen.

§ 238 HGB statuiert für alle Kaufleute eine Buchführungspflicht. Diese Buchführung ist gewissermaßen die Basis für alle weiteren Instrumente der Rechnungslegung. Die Buchführung soll die Handelsgeschäfte des Kaufmanns und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich machen.

Daneben verlangt das Gesetz zu Beginn des Unternehmens und zum Schluss jeden Geschäftsjahres die Errichtung eines Inventars (§ 240 HGB ) sowie einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB ).


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz