Die Kaufmannseigenschaft mindestens eines Beteiligten ist Voraussetzung der Anwendbarkeit des Handelsrechts: Handelsrechts ist Kaufmannsrecht. Daher beginnt das HGB mit Definitionsnormen über den Kaufmann. Der Kaufmannsbegriff des HGB unterscheidet sich signifikant von dem Kaufmannsbegriff des allgemeinen Sprachgebrauchs, demgegenüber er vor allem erweitert ist. Kaufleute sind danach auch solche Personen, die weder einkaufen noch verkaufen, sondern sich in anderer Weise gewerblich betätigen. Zentraler Bestandteil des rechtlichen Kaufmannsbegriffs ist daher der Gewerbebegriff. |