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Die Kaufmannseigenschaft ist durch das HandelsrechtsreformG von 1998 im Sinne einer Modernisierung und Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse neu geregelt worden. Damit ist die früher zugrunde gelegte Terminologie (Musskaufmann, Sollkaufmann, Kannkaufmann) fragwürdig geworden. Sie wird hier nur zur Verdeutlichung des Inhalts der Änderung zunächst beibehalten.

Die Neufassung des Kaufmannsbegriffs durch die Handelsrechtsreform 1998 intendierte neben der Modernisierung des Kaufmannsbegriffs auch eine Vereinfachung. Beides ist gelungen.

Indes knüpfen sich an den neuen Text der §§ 1 - 6 HGB bereits wieder Streitfragen. Eine der praktisch bedeutsamsten davon ist die, ob zu den Anforderungen an die Kaufmannseigenschaft nach § 2 HGB auch gehört, dass die Eintragung auf Grund einer bewussten Entscheidung des Antragstellers zu einer konstitutiven Eintragung erfolgt, sodass die Kaufmannseigenschaft gem. § 2 HGB nicht erlangt wird, wenn ein Gewerbetreibender den Eintragungsantrag gem. § 29 HGB stellt in der irrigen Annahme, dass die Voraussetzungen des § 1 HGB auf ihn zutreffen.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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