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Wie die über verschiedene Bücher des BGB verstreuten Vorschriften
im Einzelfall bedeutsam werden, sei an folgendem Beispiel demonstriert:
Ein minderjähriges Kind ist von seinem Großvater testamentarisch
als Alleinerbe eingesetzt worden. Als der Großvater stirbt, ist das
Kind fünf Jahre alt. Die Eltern des Kindes wollen das Auto des verstorbenen
Großvaters veräußern.
Folgende Rechtsvorschriften des BGB regeln diesen rechtlich unproblematischen
Fall: Mit dem Tode des Großvaters ist das Kind gemäß §§
1922, 1937 BGB aufgrund des Testaments Inhaber des Vermögens des Großvaters
geworden. Dass ein Kind vor Vollendung seines 7. Lebensjahres gemäß
§ 104 BGB geschäftsunfähig ist, hindert den Anfall der Erbschaft
nicht, da gemäß § 1923 Abs. 1 BGB Erbfähigkeit nicht
Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Zu dem Nachlass gehört
auch das Eigentum am Auto des Verstorbenen.
Als Eigentümer ist nur
das Kind zur Veräußerung des Autos berechtigt ( §§
903, 929 BGB). Nun ist das Kind aber nicht geschäftsfähig (§
104 BGB), also nicht imstande, selbst rechtswirksam Sachen zu veräußern
(§ 105 BGB). Vielmehr handeln für das geschäftsunfähige
Kind seine Eltern als gesetzliche Vertreter (§ 1626 BGB). Die Eltern
können als Vertreter, d.h. im Namen des Kindes (§ 164 BGB), einen
Kaufvertrag über das Auto abschließen (§ 433 BGB) und das
Auto an den Käufer übereignen (§ 929 Satz 1 BGB) sowie sich wiederum als Vertreter des Kindes das
als Kaufpreis vom Verkäufer geschuldete Geld (§ 433 Abs. 2 BGB)
übereignen (§ 929 Satz 1 BGB) lassen, wodurch die Schuldverhältnisse (§ 241 BGB) aus dem Kaufvertrag wechselseitig erfüllt werden (§ 362 BGB).
Eigentümer des Geldes wird das Kind, da die Rechtsfolgen des rechtsgeschäftlichen Vertreterhandelns unmittelbar
für den Vertretenen wirken (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Allerdings
kann das von seinen Eltern vertretene Kind über das Geld mangels Geschäftsfähigkeit
nicht selbst rechtsgeschäftlich verfügen, sondern wieder nur
durch seine Eltern als seine gesetzlichen Vertreter. |