Das dritte Buch, Sachenrecht geheißen, befasst sich mit der Beziehung von Rechtssubjekten zu Sachen - genauer: mit der Zuordnung von Sachen zu Rechtssubjekten - als Besitz, Eigentum und anderen inhaltlich beschränkteren Sachenrechten. Dort werden also die verschiedenen Rechte an Sachen aufgezählt und ihre Entstehung, ihr Untergang, ihre Übertragung und ihre rechtliche Funktion geregelt. Im Sachenrecht besteht im Gegensatz zum Schuldrecht nicht in weitem Umfang Vertragsfreiheit. Anders als Schuldverhältnisse können Sachenrechte von den Rechtssubjekten nicht mit beliebigen Inhalten neu geschaffen werden. Die Rechtssubjekte können sich nur der im Sachenrecht und in Nebengesetzen zum Sachenrecht vorgegebenen Rechte bedienen. Man spricht insofern vom numerus clausus der Sachenrechte, der in Gegensatz zum Prinzip der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit der Schuldrechte steht. |