Im zweiten Buch, dem Recht der Schuldverhältnisse, ist hauptsächlich die Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner einer Forderung geregelt. Dabei sind im ersten bis siebten Abschnitt wiederum allgemeine Vorschriften mit Geltung für alle Schuldverhältnisse enthalten und in den 27 Titeln des 8. Abschnitts dann einzelne Schuldverhältnisse dargestellt. Die allgemeinen Bestimmungen für Schuldverhältnis in den ersten beiden Abschnitten betreffen dessen Inhalt und die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der folgende dritte Abschnitt sieht besondere Regelungen für Schuldverhältnisse aus Verträgen vor. Der vierte Abschnitt befasst sich mit dem Erlöschen der Schuldverhältnisse. Im fünften und sechsten Abschnitt sind rechtliche Vorkehrungen für Personenwechsel auf der Gläubiger- und der Schuldnerseite des Schuldverhältnisses getroffen, also für die Übertragung der Forderung auf einen neuen Gläubiger und die Schuldübernahme. Der siebte Abschnitt ist schließlich der Schuldner- und Gläubigermehrheit gewidmet. Die ersten sieben Abschnitte des Schuldrechts abstrahieren weitgehend von dem konkreten Inhalt des einzelnen Schuldverhältnisses und werden daher vielfach auch als das allgemeine Schuldrecht bezeichnet, dem der umfangreichere 8. Abschnitt als das besondere Schuldrecht gegenüber gestellt wird. |