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Die fünf Bücher des BGB sind deutlich gegeneinander abgegrenzt, wenn es auch inhaltliche Überschneidungen der verschiedenen Bücher gibt; insbesondere finden sich auch außerhalb des zweiten Buchs Vorschriften über Schuldverhältnisse.

Die klassische Dreiteilung des Privatrechts in das Recht der Personen (Rechtssubjekte), der Sachen (Rechtsobjekte) und der Rechtsgeschäfte, wie sie etwa noch dem französischen Code civil zugrunde liegt, hat das BGB durch eine Fünfteilung ersetzt. Neben einem Allgemeinen Teil enthält es das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht. Gegenüber der traditionellen Dreiteilung hat der BGB-Gesetzgeber die Obligation und das Erbrecht als eigenständige Teile des Privatrechts hervorgehoben.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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