Allgemeiner Teil: Personen, Sachen, Rechtsgeschäfte, sonstige allgemeine Bestimmungen >>


Das erste der fünf Bücher des BGB enthält in einem allgemeinen Teil allgemeine Vorschriften, die für das gesamte BGB gelten. Die Vorschriften der §§ 1-240 BGB sind gleichsam vor eine die übrigen vier Bücher umgreifende Klammer gezogen aus Gründen der Vereinfachung der Darstellung, weil nämlich sonst diese Regelungen in jedem der vier anderen Bücher enthalten sein müssten. Die Vorschriften des allgemeinen Teils haben daher ein höheres Abstraktionsniveau als die übrigen Vorschriften des BGB.

Die ersten drei Abschnittsüberschriften des Allgemeinen Teils lehnen sich an die traditionelle Gliederung zivilrechtlicher Kodifikationen an: Personen, Sachen und Rechtsgeschäfte. Daneben treten in vier weiteren Abschnitten sonstige allgemeine Bestimmungen, von denen die Verjährung im 5. Abschnitt im Zusammenhang mit der Schuldrechtsreform 2002 einer vollständigen Novellierung unterzogen wurde.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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