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Während das zweite und dritte Buch des BGB hauptsächlich das allgemeine bürgerliche Vermögensrecht enthalten, regeln die Vorschriften der beiden anderen Bücher die Rechtsverhältnisse der Familie (4. Buch: Familienrecht mit Regelungen der Ehe, Verwandtschaft, Vormundschaft und Betreuung) und die vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen, des sogenannten Erbfalls (5. Buch: Erbrecht)
Familienrecht
Eine Familie wird begründet durch die Ehe. Sie steht daher am Anfang des 4. Buchs des BGB. Durch die Nachkommen werden verwandtschaftliche Beziehungen begründet, die Gegenstand des 2. Abschnitts des Familienrechts sind. Vormundschaft und Betreuung begründen zwar keine Familie. Die Rechte und Pflichten von Vormündern und Betreuern sind jedoch teilweise den familienrechtlichen Beziehungen nachgebildet; daher macht es Sinn, diese Rechtsinstitute im 3. Abschnitt des Familienrechts abzuhandeln.
Erbrecht
Erbrecht ist gewissermaßen spezielles Vermögensrecht. In neun Abschnitten regelt das BGB die im Zusammenhang mit dem Tod einer natürlichen Person verbundenen Rechtsfolgen (Erbfolge, Erbenstellung, Testament, Erbvertrag, Pflichtteil, Erbunwürdigkeit, Erbverzicht, Erbschein, Erbschaftskauf). Im Vordergrund stehen dabei die Abschnitte über die Rechtsstellung des Erben und über die privatautonome Gestaltung der Erbfolge durch Testament.
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