<< Wiederaufnahme des Verfahrens


Nur bei schwersten Verfahrensmängeln (z. B. Urteil eines nicht vorschriftsmäßig besetzten Gerichts) oder gegen ein auf strafbarer Handlung beruhendes Urteil (Urkundenfälschung, Falschaussage, Meineid) kann die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens mit der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage betrieben werden (§§ 578 ff. ZPO).

Im Falle der Restitutionsklage gegen ein auf strafbarer Handlung beruhendes rechtskräftiges Urteil ist gemäß § 581 Abs. 1 ZPO Regelzulässigkeitsvoraussetzung, dass eine rechtskräftige Verurteilung des Straftäters wegen der Tat stattgefunden hat.


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