Schon in der vorvertraglichen Phase der Vertragsanbahnung bzw. der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder ähnlicher geschäftlicher Kontakte kommt es zwischen den Beteiligten zu einer besonderen Beziehung, die auch rechtlich erfasst wird. Es entsteht ein jetzt in § 311a Abs. 2 BGB gesetzlich ausdrücklich geregeltes Schuldverhältnis der Vertragsverhandlungen, in dem sich die Verhandlungspartner wechselseitig Rücksichtnahme schulden. Wie weit diese Verpflichtung zur Beachtung der Interessen des potentiellen künftigen Vertragspartners geht, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im konkreten Einzelfall. Rechtsgrundlage dieses "vorvertraglichen Schuldverhältnisses" war früher der Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr, wie er am deutlichsten in § 242 BGB zum Ausdruck gekommen ist. Seinem Wortlaut nach betrifft § 242 BGB zwar nur bestehende Schuldverhältnisse; es war jedoch allgemein anerkannt, dass das Gebot von Treu und Glauben ein allgemeines Prinzip des Privatrechts darstellt, das auch zur Begründung von Schuldverhältnissen herangezogen werden kann. Nunmehr hat der Gesetzgeber in § 241 Abs. 2 BGB gewissermaßen zur Entlastung des § 242 BGB ausdrücklich die Möglichkeit von Schuldverhältnissen mit dem Inhalt von Rücksichtspflichten bestätigt. So konnte er denn in § 311 Abs. 2 BGB ein derartiges vertragsnahes Schuldverhältnis mit dem Inhalt des § 241 Abs. 2 BGB vorsehen. Das Schuldverhältnis gem. §§ 311 Abs. 2,241 Abs. 2 BGB ist in Gegenüberstellung zum Vertragsschuldverhältnis ein Schuldverhältnis ohne Hauptleistungspflicht. Die auf § 241 Abs. 2 BGB gestützten Rücksichtspflichten können im Rahmen eines Vertragsverhältnisses ebenso bestehen wie schon vor Abschluss des Vertrags während des Verhandlungsstadiums der Vertragsanbahnungsphase oder bei ähnlichen geschäftlichen Kontakten. |