<< Nichterfüllung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis der Vertragsanbahnung


Die Lehre von der culpa in contrahendo (c.i.c.), dem Verschulden beim Vertragsschluss und das Rechtsinstituts der p. V. V. (positive Vertragsverletzung) hatten gemeinsam das Prinzip von Treu und Glauben zur Grundlage. Bestimmte Verpflichtungen, die auf dem Boden der Lehre von der p. V. V. dem Schuldner auferlegt werden, sind von einem Vertragsschluss unabhängig. Der Geschäftsinhaber, in dessen Geschäft Linoleumrollen nicht standfest aufgestellt sind, verletzt dadurch nicht nur Verpflichtungen gegenüber Kunden, die nach Abschluss des Kaufvertrags durch die umstürzende Rolle verletzt werden, sondern auch gegenüber solchen Personen, die bei ihrem Besuch in dem Geschäft noch keinen Vertrag abgeschlossen haben, sondern sich vielleicht nur zum Zweck der Information und Besichtigung in dem Geschäftslokal aufhalten. Auch solche Personen müssen gegebenenfalls einen Ersatzanspruch gegen den Geschäftsinhaber erhalten.

So gesehen ist die c. i. c. eine p. V. V. ohne Vertrag. Aber das Rechtsinstitut c. i. c. reicht darüber hinaus. Es gibt auch spezielle Verpflichtungen der Beteiligten untereinander, die aus der Situation der Vertragsanbahnung entstehen, und deren Verletzung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung dieser Pflichten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften über die Nichterfüllung von Schuldverhältnissen sanktioniert wird.

Bis zur Schuldrechtsreform 2002 war das vorvertragliche Schuldverhältnis gesetzlich nicht geregelt. Wie bei der p. V. V. handelt es sich dabei um eine Schöpfung von Rechtspraxis und Rechtswissenschaft, die von dem Reformgesetzgeber im Wesentlichen unverändert in das BGB integriert worden ist. Die gemeinsame Basis der Ansprüche wegen Verletzung von Nebenpflichten im Rahmen eines Schuldverhältnisses und wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ist nunmehr § 241 Abs. 2 BGB, der insoweit die Regelung des § 242 BGB, auf den die Rechtsinstitute c. i. c. eine p. V. V. früher gestützt wurden, entlastet. Das Gesetz stellt in § 241 Abs. 2 BGB klar, dass das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann, was eigentlich nie zweifelhaft war, bis zur Schaffung des § 241 Abs. 2 BGB aber aus § 242 BGB hergeleitet werden musste.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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