<< Nicht rechtzeitige Erfüllung (Verzug) >>


Im Mittelpunkt des Leistungsstörungsrechts des BGB steht die Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB, in der die Pflichtverletzung des Schuldners allgemein mit der Schadensersatzsanktion belegt wird. Für die besonderen Fälle der Pflichtverletzung verweist § 280 Abs. 3 BGB auf die folgenden Vorschriften, für den Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens verlangt § 280 Abs. 2 BGB zusätzlich die Erfüllung der Voraussetzungen des § 286 BGB.

Mit der gesetzliche Regelung der Rechtsfolgen der verspäteten Schuldnerleistung in §§ 280,281,286 BGB erhält der Gläubiger alternative Handlungsmöglichkeiten, mit denen er Sanktionen gegenüber dem nicht freiwillig leistenden Schuldner auslösen kann. Er kann nämlich den Schuldner in Verzug setzen und dann Ersatzansprüche wegen des Verzugsschadens gegen den Schuldner unter Erhaltung seines Leistungsanspruchs erheben. Will der Gläubiger dagegen Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung fordern, muss er den Weg des § 281 BGB beschreiten: Durch Fristsetzung gegenüber dem nicht oder nicht wie geschuldet leistenden Schuldner erlangt der Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung an Stelle der Leistung.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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