Wenn jemand in Zusammenhang mit der Anbahnung eines Vertrags von dem anderen geschädigt wird, so kann er selbstverständlich unter den Voraussetzungen der §§ 823 ff. BGB Schadensersatz vom ihm verlangen. Neben den Ansprüchen aus §§ 823 ff. BGB hinaus besteht aber auch ein Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger wegen Pflichtverletzung gem. §§ 280,241 Abs. 2,311 Abs. 2 BGB. Sinn der Regelung der §§ 280,241 Abs. 2,311 Abs. 2 BGB ist es geradezu, Schadensersatzansprüche wegen Schädigungen im vertragsnahen oder vertragsähnlichen Bereich zu begründen, die nicht den Beschränkungen der §§ 823 ff. BGB, insbesondere des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB ("Exkulpationsmöglichkeit"), unterliegen. Gegenüber dem Anspruch wegen Pflichtverletzung nach §§ 280,241 Abs. 2,311 Abs. 2 BGB kann sich der Schädiger nicht darauf berufen, dass die Hilfsperson des Schädigers, die bei der Vertragsanbahnung für den Schädiger mit dessen Wissen und Wollen tätig geworden ist und dabei einen Schaden verursacht hat, vom dem Schädiger sorgfältig ausgewählt und überwacht worden ist. Vielmehr hat der Schuldner nach § 278 BGB ohne diese Beschränkung für das Fehlverhalten seiner Hilfspersonen einzustehen. Der Anspruch aus §§ 280,241 Abs. 2,311 Abs. 2 BGB erfasst die früheren Fallgruppen der culpa in contrahendo wie Schädigung eines anderen durch Verletzung von Sorgfaltspflichten (Verkehrssicherungspflicht) im räumlichen Bereich des Schuldners (Linoleum-Fall) und Vermögensschädigungen des Gläubiger in Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen durch treuwidriges Verhalten des Schuldners. |