Wenn der Schuldner die Leistung nicht bewirkt, er also den Anspruch
des Gläubigers nicht erfüllt, kann der Gläubiger gemäß
§ 320 BGB seine Gegenleistung zurückhalten. § 320 BGB gilt
nur für gegenseitige (synallagmatische) Ansprüche. Im Gegenseitigkeitsverhältnis
stehen nur solche Leistungen, die als Gegenleistung der vom Vertragspartner geschuldeten Leistung
erbracht werden sollen. Demgemäß sind z.B. gegenseitig der Anspruch
auf Lieferung der Kaufsache mit dem auf Zahlung des Kaufpreises, der Mietzinsanspruch
mit dem auf Besitzüberlassung der Mietsache usw.
Wegen sonstiger wechselseitiger,
nicht gegenseitiger Ansprüche besteht ein Zurückbehaltungsrecht
nur unter den Voraussetzungen des § 273 BGB , also wenn die wechselseitigen
Ansprüche auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen (Konnexität
der Ansprüche). Dieses Konnexitätserfordernis wird von der Rechtsprechung
sehr weit interpretiert. Danach reicht es dafür schon aus, dass ein
innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis zur
Entstehung beider Ansprüche geführt hat. Die Rechtsprechung versteht
§ 273 BGB als eine Ausprägung des § 242 BGB und gewährt
ein Zurückbehaltungsrecht immer dann, wenn die Realisierung des einen
Anspruchs ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch mit Treu und Glauben
unvereinbar wäre.
Das Zurückbehaltungsrecht ist eine unzulängliche Sanktion
für die Nichterfüllung des Schuldners. Er vermag das Erfüllungsinteresse
des Gläubigers nicht zu befriedigen und versagt dann, wenn der Gläubiger
keinem Gegenanspruch des Schuldners ausgesetzt ist.
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