<< Nichterfüllung von Rücksichtspflichten, Verschulden bei Vertragsschluss >>


Das Gesetz regelte vor der Schuldrechtsreform ausführlich die Rechtsfolgen verspäteter Leistung und der Nichtleistung wegen Unmöglichkeit, enthielt aber keine Regelung der Rechtsfolgen wegen Zuwiderhandlung gegen Unterlassungspflichten und gegen die damals aus § 242 BGB hergeleiteten Nebenpflichten des Schuldners, die sich aus dem Gebot der Wahrung von Treu und Glauben bei der Abwicklung von Schuldverhältnissen ergeben. Hier wurde allgemein eine Regelungslücke des Gesetzes angenommen, die von der Rechtspraxis in langjähriger Rechtstradition geschlossen worden ist, vor allem, indem sie in Analogie zu der gesetzlichen Regelung der Leistungsstörung den Schuldner auch für gesetzlich nicht geregelte Leistungsstörungen haftbar gemacht hat. Die Konstituierung von Neben- und Unterlassenspflichten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hatte hauptsächlich den Sinn, bei Verstoß gegen solche Pflichten daran Rechtsfolgen zu knüpfen, nämlich Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung solcher Pflichten, gegebenenfalls auch das Recht zur Lösung aus dem Vertrag durch Rücktritt.

Dieser von der früheren Rechtspraxis eingeschlagenen Richtung ist der Reformgesetzgeber gefolgt und hat den Ansprüchen wegen derartiger Pflichtverletzungen des Schuldners eine gesetzliche Grundlage gegeben.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz