Häufig ist die gesetzliche Regelung der Schuldnerhaftung für Nichterfüllung und Sachmängel durch allgemeine Geschäftsbedingungen beträchtlich modifiziert. Typische Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind z. B. die Reduzierung der Schuldnerhaftung durch Ermäßigung des Haftungsmaßstabs der §§ 276,278 BGB. Dabei schließt der Aufsteller von AGB seine Haftung für Fahrlässigkeit und das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen meist aus. Die Möglichkeiten der Haftungsminderung durch AGB werden durch das Gesetz erheblich beschränkt, insbesondere kann die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden nicht mehr ausgeschlossen werden (§ 308 Nr. 7 BGB). Eine weitere beliebte Klausel in AGB ist die Reduzierung der gesetzlichen Mängelhaftungsrechte des Käufers. § 308 Nr. 8. b) BGB beugt dem vor. Mängelhaftungsansprüche dürfen danach weder völlig ausgeschlossen, noch übermäßig beschränkt werden. So ist eine generelle Beschränkung auf Nacherfüllung gem. § 308 Nr. 8. b) bb) BGB unzulässig. Vielmehr muss danach dem anderen Vertragsteil ausdrücklich das Recht vorbehalten werden, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem dürfen dem Vertragspartner in AGB keine Kosten für Nacherfüllungsaufwendungen auferlegt werden [§ 308 Nr. 8. b) cc) BGB]. |