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Die Handlung muss die Verletzung eines Rechts bewirkt haben, und zwar eines Rechts bestimmter Qualität.
Entweder muss eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter
verletzt sein, oder es müssen andere vergleichbare Rechte bzw. ähnliche
Rechtsgüter betroffen sein. Vielfach wird verlangt, dass es sog. absolute Rechte sein müssen.
Unstreitig sind geschützt nach §
823 Abs. 1 BGB alle Sachenrechte sowie der berechtigte Besitz an Sachen.
Daneben ist heute als Schutzgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt
das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das sogenannte
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
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