<< Verletzung eines Rechts i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB >>


Die Handlung muss die Verletzung eines Rechts bewirkt haben, und zwar eines Rechts bestimmter Qualität. Entweder muss eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter verletzt sein, oder es müssen andere vergleichbare Rechte bzw. ähnliche Rechtsgüter betroffen sein. Vielfach wird verlangt, dass es sog. absolute Rechte sein müssen.

Unstreitig sind geschützt nach § 823 Abs. 1 BGB alle Sachenrechte sowie der berechtigte Besitz an Sachen. Daneben ist heute als Schutzgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das sogenannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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