<< Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung: haftungsbegründende Kausalität >>


Maßgebend für die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität ist die Conditio-sine-qua-non-Formel. Danach ist kausal jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele.

Dieser umfassende Kausalitätsbegriff wird gemäß der Adäquanztheorie eingeschränkt. Danach fehlt es an der für § 823 BGB erforderlichen Kausalität, wenn die Rechtsgutsverletzung nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen durch die Handlung herbeigeführt worden ist. Dabei ist der Begriff "ganz außergewöhnlich" ernst zu nehmen; eine nur ungewöhnliche Situation reicht nicht aus, um die Kausalität im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu verneinen. Es mag z. B. ungewöhnlich sein, wenn sich ein bei einem Unfall Verletzter in einem Krankenhaus infiziert und dadurch zu Schaden kommt; ganz außergewöhnlich ist ein solches Vorkommnis nicht, und daher fehlt es in diesen Fällen auch nicht an der Kausalität zwischen der Verletzungshandlung und der Beeinträchtigung des Rechtsguts. Ebenso hat es z. B. ein Jäger gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu verantworten, wenn er in einer Gaststätte sein geladenes Gewehr an der Garderobe abgibt, und ein anderer Gast mit diesem Gewehr dann eine Verletzungshandlung begeht: Das Verhalten des Jägers ist in diesem Fall adäquat kausal für die Verletzung des von der Gewehrkugel Getroffenen.

Demgegenüber fehlt es an der adäquaten Kausalität z. B. in folgendem Fall: Jemand versetzt einem Hund, der ihn beschmutzt hat, einen Fußtritt. Kurze Zeit später beißt der Hund einen anderen Passanten und zerreißt dabei dessen Hose, weil er in dem anderen Passanten seinen Peiniger wiedererkannt zu haben glaubt. Ein anderes Schulbeispiel: Der Neffe träumt, sein Erbonkel erleide einen Flugzeugunfall und komme dabei ums Leben. Flugs begibt sich der Neffe zu seinem Onkel und überredet ihn, eine Flugreise in den Süden anzutreten. Tatsächlich stürzt das Flugzeug mit dem Onkel ab. Auch in diesem Fall fehlt es an der adäquaten Kausalität zwischen dem Verhalten des Neffen und dem Tod des Erbonkels, sodass das Verhalten des Neffen den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt.


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