<< Andere unerlaubte Handlungen, insbes. Haftung für Amtpflichtverletzungengem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG >>


Weitere spezielle Vorschriften über Schadensersatzpflichten wegen unerlaubter Handlungen betreffen kreditschädigende Äußerungen (§ 824 BGB), sexuelle Handlungen (§ 825 BGB), von Gebäuden ausgehende Schädigungen (§§ 836 bis 838 BGB) und Amtspflichtsverletzungen durch Beamte (§ 839 BGB).

§ 839 BGB sollte durch eine Neuregelung des Staatshaftungsrechts abgelöst werden, dessen Hauptzweck es war, das Staatshaftungsrecht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu überführen. Das vom Bundestag bereits verabschiedete Staatshaftungsgesetz ist jedoch vom Bundesverfassungsgericht mangels Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für verfassungswidrig erklärt worden.

Es gilt daher weiterhin die Regelung der Amtshaftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG. Danach haften Beamte für schuldhafte Verletzung ihrer Amtspflicht auf Schadensersatz. Gemäß Artikel 34 GG trifft diese Haftung aber nicht den Beamten persönlich, sondern den Staat, bei dem er angestellt ist, wenn der Beamte in Ausübung öffentlicher Gewalt handelt.

Der Inhalt der Amtspflichten der Beamten ergibt sich aus dem Gesetz (insbesondere den Beamtengesetzen), allgemeinen Dienst- und Verwaltungsvorschriften und Dienstbefehlen. Daneben bestehen allgemeine, gesetzlich nicht ausformulierte Amtspflichten zur Amtsverschwiegenheit und zur sorgfältigen Behandlung der anvertrauten Geschäfte nach den Gesetzen.

Die Besonderheiten der Amtshaftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG sind folgende:

  • Bei lediglich fahrlässiger Verletzung einer Amtspflicht durch den Beamten ist der Amtshaftungsanspruch gegen den Beamten insoweit subsidiär, als er nicht durchgesetzt werden kann, wenn der Verletzte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
  • Wenn der Geschädigte den Schaden hätte vermeiden können durch Einlegung von Rechtsmitteln, so erlischt der Amthaftungsanspruch, wenn der Nichtgebrauch des Rechtsmittels auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verletzten beruht (§ 839 Abs. 3 BGB).
  • Richterprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB): Beamte, die ein Urteil in einer Rechtssache zu fällen haben, sind für in dem Zusammenhang begangene Amtspflichtsverletzungen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen haftbar zu machen. Sie können praktisch nur wegen Rechtsbeugung, d. h. vorsätzlicher Falsch- oder Nichtanwendung von Rechtsnormen in Anspruch genommen werden.
Die Verlagerung der Haftung von dem Beamten auf den Staat tritt grundsätzlich unabhängig von der Form des Verschuldens des Beamten ein. Allerdings eröffnet Artikel 34 GG in Verbindung mit den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften dem Staat die Möglichkeit des Rückgriffs gegen den Beamten bei erheblichem Verschulden des Beamten.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz