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Weitere spezielle Vorschriften über Schadensersatzpflichten wegen
unerlaubter Handlungen betreffen kreditschädigende Äußerungen
(§ 824 BGB), sexuelle Handlungen (§ 825 BGB), von Gebäuden
ausgehende Schädigungen (§§ 836 bis 838 BGB) und Amtspflichtsverletzungen
durch Beamte (§ 839 BGB).
§ 839 BGB sollte durch eine Neuregelung
des Staatshaftungsrechts abgelöst werden, dessen Hauptzweck es war,
das Staatshaftungsrecht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
zu überführen. Das vom Bundestag bereits verabschiedete Staatshaftungsgesetz
ist jedoch vom Bundesverfassungsgericht mangels Gesetzgebungszuständigkeit
des Bundes für verfassungswidrig erklärt worden.
Es gilt daher weiterhin die Regelung der Amtshaftung gemäß
§ 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG. Danach haften Beamte für
schuldhafte Verletzung ihrer Amtspflicht auf Schadensersatz. Gemäß
Artikel 34 GG trifft diese Haftung aber nicht den Beamten persönlich,
sondern den Staat, bei dem er angestellt ist, wenn der Beamte in Ausübung
öffentlicher Gewalt handelt.
Der Inhalt der Amtspflichten der Beamten ergibt sich aus dem Gesetz
(insbesondere den Beamtengesetzen), allgemeinen Dienst- und Verwaltungsvorschriften
und Dienstbefehlen. Daneben bestehen allgemeine, gesetzlich nicht ausformulierte
Amtspflichten zur Amtsverschwiegenheit und zur sorgfältigen Behandlung
der anvertrauten Geschäfte nach den Gesetzen.
Die Besonderheiten der Amtshaftung gemäß § 839 BGB in
Verbindung mit Artikel 34 GG sind folgende:
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Bei lediglich fahrlässiger Verletzung einer Amtspflicht durch den
Beamten ist der Amtshaftungsanspruch gegen den Beamten insoweit subsidiär,
als er nicht durchgesetzt werden kann, wenn der Verletzte auf andere Weise
Ersatz zu erlangen vermag.
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Wenn der Geschädigte den Schaden hätte vermeiden können
durch Einlegung von Rechtsmitteln, so erlischt der Amthaftungsanspruch,
wenn der Nichtgebrauch des Rechtsmittels auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit
des Verletzten beruht (§ 839 Abs. 3 BGB).
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Richterprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB): Beamte, die ein Urteil in einer
Rechtssache zu fällen haben, sind für in dem Zusammenhang begangene
Amtspflichtsverletzungen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen
haftbar zu machen. Sie können praktisch nur wegen Rechtsbeugung, d.
h. vorsätzlicher Falsch- oder Nichtanwendung von Rechtsnormen in Anspruch
genommen werden.
Die Verlagerung der Haftung von dem Beamten auf den Staat tritt grundsätzlich
unabhängig von der Form des Verschuldens des Beamten ein. Allerdings
eröffnet Artikel 34 GG in Verbindung mit den einschlägigen beamtenrechtlichen
Vorschriften dem Staat die Möglichkeit des Rückgriffs gegen den
Beamten bei erheblichem Verschulden des Beamten.
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