Nur ein schuldhaftes Verhalten verpflichtet gemäß §
823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz, wenn es zur Verletzung eines fremden
Rechts geführt hat. Verschulden in diesem Sinne bedeutet Vorsatz oder
Fahrlässigkeit des Schädigers. Unter Vorsatz ist zu verstehen
die wissentliche und willentliche Verletzung des fremden Rechtsguts. Dafür
reicht aus, dass der Handelnde den Verletzungserfolg billigend in Kauf
nimmt (bedingter Vorsatz).
Demgegenüber bedeutet Fahrlässigkeit die Außerachtlassung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB). Im Unterschied
zum Strafrecht ist in § 276 BGB der Fahrlässigkeitsmaßstab
objektiv bestimmt. Die Erfordernisse des Rechtsverkehrs sind maßgebend,
nicht die persönlichen Umstände des Täters. Die unterschiedliche
Bestimmung des Fahrlässigkeitsmaßstabs im Strafrecht und im
Zivilrecht ist darin begründet, dass beide Rechtsmaterien unterschiedliche
Zwecke verfolgen. Die Verhängung einer Strafe durch den Strafrichter
impliziert für den Angeklagten einen sozialethischen Vorwurf; demgegenüber
intendiert das Zivilrecht lediglich den Ausgleich von Vermögensverlusten,
die der Schädiger dem Geschädigten zugefügt hat.
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