<< Verschulden >>


Nur ein schuldhaftes Verhalten verpflichtet gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz, wenn es zur Verletzung eines fremden Rechts geführt hat. Verschulden in diesem Sinne bedeutet Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Schädigers. Unter Vorsatz ist zu verstehen die wissentliche und willentliche Verletzung des fremden Rechtsguts. Dafür reicht aus, dass der Handelnde den Verletzungserfolg billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

Demgegenüber bedeutet Fahrlässigkeit die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB). Im Unterschied zum Strafrecht ist in § 276 BGB der Fahrlässigkeitsmaßstab objektiv bestimmt. Die Erfordernisse des Rechtsverkehrs sind maßgebend, nicht die persönlichen Umstände des Täters. Die unterschiedliche Bestimmung des Fahrlässigkeitsmaßstabs im Strafrecht und im Zivilrecht ist darin begründet, dass beide Rechtsmaterien unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Verhängung einer Strafe durch den Strafrichter impliziert für den Angeklagten einen sozialethischen Vorwurf; demgegenüber intendiert das Zivilrecht lediglich den Ausgleich von Vermögensverlusten, die der Schädiger dem Geschädigten zugefügt hat.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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