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Außer der haftungsbegründenden Kausalität ist für
einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auch die haftungsausfüllende
Kausalität erforderlich, was bedeutet, dass der Schaden kausal auf
die Rechtsgutsverletzung zurückzuführen sein muss. Auch für
die haftungsausfüllende Kausalität gilt die Adäquanztheorie;
es ist also ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich.
Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen haftungsbegründender
und haftungsausfüllender Kausalität liegt darin, dass das Verschulden
des Schädigers sich zwar auf die haftungsbegründende, nicht aber
auf die haftungsausfüllende Kausalität beziehen muss. (Beispiel:
A verletzt bei einem Verkehrsunfall schuldhaft den B, der infolgedessen
einen Termin nicht wahrnehmen kann, bei dem er ein gewinnbringendes Geschäft
getätigt hätte. Dass A nichts von dem geschäftlichen Termin
des B wissen konnte, schließt seine Verpflichtung zum Ersatz des
dem B entgangenen Gewinns nicht aus.)
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