Ausdrücklich benannte Rechtsgüter >>


Das Erfordernis der Rechtsverletzung ist kennzeichnend für den Grundtatbestand der unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB. § 823 Abs. 1 BGB nennt als Schutzgüter Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und "sonstige Rechte". In all diesen Beziehungen ist das Rechtssubjekt gegen schuldhaft rechtswidrige Beeinträchtigungen geschützt. Insofern handelt es sich bei den gem. § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern um "absolute" Rechte. Der Schutz gegen Beeinträchtigungen durch Gewährung eines Anspruchs auf Schadensersatz macht die Schutzgüter des § 823 Abs. 1 BGB erst zu absoluten Rechten. Es führt daher nicht weiter, den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB so wie allgemein üblich zu erläutern, dass das verletzte Recht ein absolutes Recht sein muss; dies ist ein Fall der petitio principii (Zirkelschluss).

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