Die Rechtswidrigkeit wird indiziert durch die Rechtsgutsverletzung.
Das heißt: Immer wenn der Schädiger den Tatbestand des §
823 Abs. 1 BGB
dadurch erfüllt, dass er das Recht eines anderen verletzt,
handelt er regelmäßig auch rechtswidrig. Nur ausnahmsweise ist sein
Verhalten nicht rechtswidrig, wenn ein besonderer Rechtfertigungsgrund
für sein Verhalten gegeben ist. Rechtfertigungsgründe in diesem
Sinne sind: Notwehr (§ 227 BGB)
, Notstand (§§ 228
,904 BGB
),
Selbsthilfe (§ 229 BGB)
, Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung
des Verletzten.
Bei Verwirklichung eines Haftungstatbestandes durch Unterlassen wird bisweilen das Bestehen einer Rechtspflicht zum Handeln als Merkmal der Rechtswidrigkeit zugeordnet; andere verlangen die Feststellung eine Handlungspflicht schon zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals einer Handlung des Schuldners.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Handlungsbegriff im Deliktsrecht, "unerlaubtes Unterlassen"
- Verletzung eines Rechts i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB
- Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung: haftungsbegründende Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Kausalzusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden: haftungsausfüllende Kausalität
- Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB
- Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung -> § 826 BGB
- Haftung für Verrichtungsgehilfen mit Exkulpationsmöglichkeit -> § 831 BGB, Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung
- Andere unerlaubte Handlungen, insbes. Haftung für Amtpflichtverletzungengem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG
- Delikts- und Billigkeitshaftung des beschränkt Handlungsfähigen, insbes. des Minderjährigen -> §§ 827 ff BGB
- Haftung bei Beteiligung mehrerer am Delikt -> § 830 BGB
- Ansprüche des mittelbar Geschädigten -> §§ 844,845BGB
- Schmerzensgeldanspruch -> § 253 BGB
- Gefährdungshaftung gem. § 833 BGB, § 7 StVG
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Bereicherungshaftung -> §§ 812 ff BGB
- Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) -> §§ 677 ff BGB
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- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
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- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten