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Die Rechtswidrigkeit wird indiziert durch die Rechtsgutsverletzung.
Das heißt: Immer wenn der Schädiger den Tatbestand des §
823 Abs. 1 BGB dadurch erfüllt, dass er das Recht eines anderen verletzt,
handelt er regelmäßig auch rechtswidrig. Nur ausnahmsweise ist sein
Verhalten nicht rechtswidrig, wenn ein besonderer Rechtfertigungsgrund
für sein Verhalten gegeben ist. Rechtfertigungsgründe in diesem
Sinne sind: Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228,904 BGB),
Selbsthilfe (§ 229 BGB), Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung
des Verletzten.
Bei Verwirklichung eines Haftungstatbestandes durch Unterlassen wird bisweilen das Bestehen einer Rechtspflicht zum Handeln als Merkmal der Rechtswidrigkeit zugeordnet; andere verlangen die Feststellung eine Handlungspflicht schon zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals einer Handlung des Schuldners.
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