|
Unmittelbarer Besitzer einer Sache ist derjenige, der die tatsächliche
Herrschaft über die Sache eben unmittelbar in Person ausübt.
Demgegenüber bezeichnet § 868 BGB als mittelbaren Besitzer denjenigen,
für den der unmittelbare Besitzer die Sache besitzt. Besitzer im Sinne
der §§ 854 ff. BGB ist also nicht nur derjenige, der selbst die
Sache unmittelbar beherrscht, sondern auch derjenige, für den der
unmittelbare Besitzer die tatsächliche Herrschaftsgewalt über
die Sache mittels eines als Bestzmittlungsverhältnis qualifizierten Rechtsverhältnisses ausübt.
Als Beispielsfälle für Besitzmittlungsverhältnisse
nennt § 868 BGB die Rechtsverhältnisse des Nießbrauchs, des Pfandes,
des Pachtvertrags, der Miete und der Verwahrung. Dabei ist nicht erforderlich,
dass das Rechtsverhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer
rechtswirksam ist. Auch bei nichtigem Mietvertrag ist der Vermieter mittelbarer
Besitzer und der Mieter unmittelbarer Besitzer im Sinne des § 868
BGB.
Die Rechtspraxis lässt auch die Sicherungsabrede zwischen dem Eigentümer-Kreditnehmer und dem Kreditgeber als Besitzmittlungsverhältnis gelten, sodass der Kreditgeber gem. § 930 BGB Eigentümer der sicherungsübereigneten Sache wird, obwohl sich das nach dem Wortlaut des § 868 BGB schwer begründen lässt, da sich eine Sicherungsabrede fundamental von den in § 868 BGB genannten Rechtsverhältnissen unterscheidet. Aber das gem. § 930 BGB entstandene Sicherungseigentum ist inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt.
|