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Die den Besitz als tatsächlicher Herrschaftsmacht über
Sachen betreffenden Vorschriften finden sich am Anfang des dritten Buchs
des BGB, in den §§ 854 bis 872 BGB.
Das BGB regelt zwar das Eigentum sehr viel detaillierter als den Besitz, lässt aber durch die Voranstellung der Vorschriften über den Besitz erkennen, dass die Regelung des Eigentumsrechts gewissermaßen auf dem Besitz aufbaut, der Besitz insofern das Primäre, gewissermaßen die Grundlage des Sachenrechts ist. Es lässt sich durchaus ein Sachenrecht denken, das ohne Eigentum auskommt, indessen keines, das nicht auch den Besitz zum Gegenstand hat. Vgl. dazu den schönen Beitrag von Kegel, Von wilden Tieren, zerstreuten Leuten und versunkenen Schiffen, Festschrift von Cämmerer, 1978, S. 149 ff.
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