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Das Gesetz unterscheidet zwischen mehreren Arten des Besitzes. Alle stellen Ausprägungen des Besitzes als tatsächlicher Herrschaftsgewalt über Sachen dar. Keine eigenständige Besitzkategorie ist der Rechtsbesitz, der in die seit 2002 amtliche Überschrift des § 1029 BGB Eingang gefunden hat. Da der gesetzliche Besitzschutz allein an die tatsächliche Herrschaft über die Sache anknüpft, bedarf es der Regelung des § 1029 BGB nicht, um den Besitzer in dem dort geregelten Fall in den Genuss des Besitzschutzrechts gelangen zu lassen, wenn er Besitzer des Grundstücks ist, an dem der Eigentümer eine Grunddienstbarkeit hat. Ist er nicht Besitzer des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücks, hat er gegen Störer dennoch die Besitzschutzrechte, wenn er die Dienstbarkeit einmal im Jahr vor der Störung ausgeübt hat. So stellt sich die Vorschrift des § 1029 BGB als eine Ausdehnung des Besitzschutzes dar. Für die Ausübung der Besitzschutzrechte auf Grund des Besitzes besteht diese Einschränkung nicht. Wenn die Dienstbarkeit in dem Jahr vor der Störung überhaupt nicht ausgeübt worden ist, entfallen die Besitzschutzrechte auf Grund des Besitzes nicht, soweit deren Entstehungstatbestand verwirklicht ist, sondern nur die dem Nichtbesitzer gem. § 1029 BGB zusätzlich gewährten Rechte aus der entsprechenden Anwendung der Besitzschutzrechte. Gem. § 1090 BGB gilt das auch für persönliche Dienstbarkeiten. Die wirtschaftlich bedeutsamste Unterscheidung der Besitzarten ist die zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Besitz. Sie ermöglicht erst bzw. fördert jedenfalls Eigentumsnutzungsformen wie Vermietung, Verpachtung, Einräumung von dinglichen Nutzungsrechten, Leasing und derartige Rechtsformen.
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