Ob eine Schuldübernahme auch in der Weise geschehen kann, dass der Übernehmer nicht an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, sondern neben ihm dieselbe Leistung schuldet, hat das Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtspraxis lässt den Schuldbeitritt jedoch in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Schuldübernahme zu. In Abgrenzung beider voneinander spricht man deshalb bei der Schuldübernahme gemäß §§ 414 ff. BGB auch wohl von der befreienden Schuldübernahme. Nach dieser Terminologie stellt der Schuldbeitritt eine nicht befreiende Schuldübernahme dar. Zugunsten des Beitretenden wendet die Rechtsprechung die für die Schuld geltenden Vorschriften auch auf die Schuld des Beigetretenen an. So hat jedenfalls der BGH entschieden (Leitsatz): Das Verbraucherkreditgesetz ist auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag entsprechend anwendbar. |