Inhalt von Schuldverhältnissen >>


Der Begriff des Schuldverhältnisses im Sinne von einer Gläubiger-Schuldner-Beziehung bestimmten, aber beliebigen, Inhalts ist mehrdeutig.

Einmal kann man darunter verstehen jede einzelne Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, so z. B. die Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Verkäufer zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB). Bei Zugrundelegung dieses Schuldverhältnisbegriffs lässt z. B. ein Kaufvertrag mehrere Schuldverhältnisse entstehen. Außer dem genannten Schuldverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer besteht ein weiteres bezüglich der Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Käufer zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache.

Aber auch damit ist der Kaufvertrag als Quelle von Schuldverhältnissen zwischen Käufer und Verkäufer noch nicht erschöpft. Neben den Hauptpflichten des Käufers und Verkäufers bestehen noch zahlreiche Nebenpflichten in Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags. So ist gemäß § 433 Abs. 2 BGB der Käufer dem Verkäufer nicht nur zur Zahlung des Kaufpreises sondern auch zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Möglicherweise werden weitere Nebenpflichten ausdrücklich vereinbart, z. B. eine Verpflichtung des Verkäufers zur Veranlassung des Transports der Ware, zur Versicherung usw.

Indes kommen nicht nur ausdrücklich vereinbarte Verpflichtungen in Betracht, sondern es gibt auch Nebenpflichten im Rahmen von Vertragsverhältnissen, deren Rechtsgrundlage früher vor allem das Gebot von Treu und Glauben im Rechtsverkehr gemäß § 242 BGB war, die jetzt indes in § 241 Abs. 2 BGB auch ausdrücklich als Rücksichtspflicht gesetzliche Anerkennung gefunden haben. Zum Beispiel ist der Verkäufer nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Käufer die Bedienung des komplizierten technischen Geräts zu erklären, auch wenn eine solche Bedienungsanleitung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Ebenso besteht danach und nach Treu und Glauben die Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer auf besondere Gefahren hinzuweisen, die mit der Benutzung der Kaufsache verbunden sind.

Auch neben § 241 Abs. 2 BGB behält die Generalklausel des § 242 BGB als anspruchsbegründende Norm Bedeutung.


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