<< Garantievertrag, Schuldbeitritt


Neben der Bürgschaft haben sich in der Wirtschaftspraxis andere Sicherungsverträge herausgebildet, die eine der Bürgschaft vergleichbare Funktion haben. Gewissermaßen als Sonderfall der Schuldübernahme, bei der entgegen dem gesetzlichen Regelfall der Schuldübernahme der Übernehmer nicht an die Stelle des alten Schuldners tritt, sondern neben ihn in das bestehende Schuldverhältnis eintritt, ist der Schuldbeitritt als kumulative Schuldübernahme rechtlich anerkannt.

Auch ein Garantievertrag ist von der Freiheit der inhaltlichen Gestaltung von Schuldverträgen gedeckt. Der Garantiegeber kann danach ohne die Beschränkungen des gesetzlichen Bürgschaftsrechts die Schulderfüllung durch den "Hauptschuldner" in der Weise garantieren, dass er dafür die Haftung übernimmt. Im Einzelfall kann es schwierig sein, solche Garantieverträge von der Bürgschaft abzugrenzen. Ob die Beteiligten in Wahrheit eine Bürgschaft vereinbaren wollten und dafür nur nicht den gesetzlichen Terminus verwendet haben, ist auf Grund der Auslegung der Vereinbarungen zu entscheiden.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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